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Unterhalt für ein 43 Jahre altes Kind?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. So sagt es uns der Paragraph 1601 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Es gibt keine Einschränkung in der Dauer und von daher ist es durchaus möglich das Eltern ihren Kindern ein lebenlang zum Unterhalt verpflichtet sein können. Vor diesem Problem standen auch die Eltern eines 43 jähigen welcher wegen Depressionenen und einer Alkoholabhängigkeit kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann und  Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat. Der Bundesgerichtshof hat nun endgültig in diesem Fall entschieden.

 

 





 

Der Fall

Geklagt hatte das Sozialamt,  welches für den 1969 geborenen Sohn der Eltern, der wegen Depressionen und einer Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig ist, u. a. in der Zeit von April 2007 bis März 2009 Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt von über 850 € monatlich zahlte. Geklagt wurde gegen den Vater des Sohnes welcher Rentner ist und ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.603 € bezog. Die Ehefrau des Vaters und Mutter des Sohnes erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 485 €. Die Eheleute bewohnen zusammen eine Eigentumswohnung, für die Finanzierungs- und laufende Kosten zu zahlen sind.

 

 

Das Amtsgericht Leverkusen hatte die Eltern zunächst verurteilt, an das Sozialamt für die Zeit von April 2007 bis März 2009 monatlich 70 € zu zahlen, insgesamt also 1.680 €.  Daraufhin legten die Eltern Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein und das Oberlandesgericht hat die Klage des Sozialamts abgewiesen weil die Eltern aus Sicht des Oberlandesgerichts nicht leistungsfähig wären. Hiergegen wendete sich das Sozialamt an den BGH mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur entschieden, die Revision wird auf Kosten des Sozialamtes zurückgewiesen.

 

 

BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10
Leitsätze:

a) Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, auf Unterhalt in Anspruch genommen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter ihm und seiner Ehefrau im Regelfall ei-nen Familienselbstbehalt zubilligt, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhalts-rechtlichen Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530).

b) Der Familienselbstbehalt trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Ehegatten durch ihr Zusammenleben Haushaltsersparnisse erzielen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

 

 

 

Der Bundesgerichtshof hat damit die Sichtweise des Oberlandesgerichts Köln bestätigt welches den Vater des Sohnes als nicht leistungsfähig eingestufft hatte.

 

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Vater den Selbstbehalt für den Elternunterhalt zugesprochen plus den Selbstbehalt des vorrangigen Ehegatten. Somit ergab sich für die Eltern ein Familienselbstbehalt von 2450 Euro dem ein Familieneinkommen von 2088 Euro pluss 218 Euro Wohnvorteil gesamt also 2306 Euro und somit war der Vater nicht leistungsfähig.

 

 

BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10

Entscheidungsgründe:

 

Die Revision ist unbegründet.

 

                                                                         I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Sohn des Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe, so dass ein solcher auch nicht auf den Kläger habe übergehen können. Der Beklagte sei leistungsunfähig. Dem Grunde nach stehe einem unterhaltspflichtigen Elternteil, der schon Rente beziehe, gegenüber Kindern, die bereits einmal eine eigene Lebensstellung erlangt hätten, ein Selbstbehalt von 1.400 € zu. Das Einkommen des Beklagten übersteige diesen Betrag nicht.
Befinde sich der Unterhaltspflichtige seit mehreren Jahren im Rentenalter, habe das Kind regelmäßig eine eigene Lebensstellung erlangt, leite seine Lebensstellung also nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - von der des Pflichtigen ab. Das Kind befinde sich in der Regel selbst bereits in einem höheren Lebensalter, so dass der Unterhaltspflichtige seine Lebensverhältnisse längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst habe. Da er nicht mehr im Arbeitsleben stehe, könne er die Inanspruchnahme auf Unterhalt auch nicht durch zusätzliche Erwerbstätigkeit ausgleichen. Von daher sei es gerechtfertigt, den allgemeinen, gegenüber volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalt angemessen zu erhöhen, wobei der für den Elternunterhalt geltende Betrag insoweit als angemessen erscheine. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der sozialhilferechtlichen Regelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB XII eine Vermutung dafür bestehe, dass der Anspruch in Höhe der in § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Beträge übergehe und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen hafteten. Aufgrund der dargelegten konkreten Umstände sei diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt, so dass dahinstehen könne, ob der Sohn des Beklagten überhaupt im Sinne von § 53 SGB XII behindert sei.

 

                                                                     II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision war die Berufung zulässig. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Berufung den in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgestellten Anforderungen entspricht.


Von einer Berufungsbegründung ist namentlich zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 35 mwN). Dabei ist die Schlüssigkeit der Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Zöl-ler/Heßler aaO Rn. 34 mwN).

 

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat in seiner Berufung im Einzelnen begründet, warum seiner Auffassung nach etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt seien. Damit hat die Berufung eine tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen, die nur von einer teilweisen Verwirkung ausgegangen war, und demgemäß den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Rechnung getragen.

 

2. Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht einen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB verneint hat.

 

a) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsan-spruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendung auf den Träger der Sozialhilfe über. Dass das Berufungsgericht vorliegend offen gelassen hat, ob der Sohn des Beklagten im Sinne von § 53 SGB XII behindert ist und der Anspruch damit gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur in begrenzter Höhe übergegangen ist, begegnet keinen Bedenken. Zwar wird gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vermutet, dass der Anspruch insoweit übergeht. Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch widerlegbar, weshalb auch eine vom Unterhaltsschuldner geltend gemachte Leistungsunfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 11 f.).

 

b) Auch durfte das Berufungsgericht von einem erhöhten Selbstbehalt ausgehen.
aa) Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dem Unterhaltspflichtigen sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 16 mwN). Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Um-stände eine Abweichung gebieten. Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 24 mwN).

 

(1) Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass es gerechtfertigt ist, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt als Mindestbetrag vorgesehen ist, und der sich bis zum Jahr 2011 auf 1.400 € belief, anzusetzen und ggf. noch dadurch zu erhöhen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 20). Zwar müssen Eltern regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Haben die Kinder danach aber eine eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie diese Elternunabhängigkeit auch behalten. Darauf dürfen sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, grundsätzlich auch die Eltern einstellen (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 17). Verliert das erwachsene Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Selbständigkeit, findet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in der Regel erst statt, wenn dieser sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 18).

 

(2) Ist der Unterhaltspflichtige - wie hier - verheiratet, gehört zu dessen nach § 1603 Abs. 1 BGB beim Verwandtenunterhalt zu berücksichtigenden sonstigen Verbindlichkeiten auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nach §§ 1360, 1360 a BGB, soweit diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 27, 29).

 

Sofern die dargelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des in der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien an sich für den Elternunterhalt bestimmten, erhöhten Selbstbehalts auf Seiten des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist es wegen der Vergleichbarkeit der jeweiligen Interessenlagen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter auch auf den dort für den vorrangigen Ehegatten bestimmten Selbstbehalt, der sich für die hier maßgebliche Zeit auf 1.050 € belief, zurückgreift. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung des erhöhten Selbstbehalts für den Unterhaltspflichtigen von 1.400 € ein zusammengerechneter Familienselbstbehalt von 2.450 € (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff.). Der durch das Zusammenleben der Eheleute eingetretenen Haushaltsersparnis wird dann bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten Rechnung getragen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

 

bb) Diesen Anforderungen trägt das Berufungsurteil hinreichend Rechnung.
(1) Aus Rechtsgründen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht dem Beklagten einen erhöhten Selbstbehalt von 1.400 € zugebilligt hat.


In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2009 belief sich der auch im Rahmen des Elternunterhaltsanspruchs maßgebliche erhöhte angemessene Selbstbehalt auf mindestens 1.400 € monatlich. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts war der erwachsene Sohn des Beklagten seit langem wirtschaftlich selbständig. Mit dem Empfang der hier im Streit stehenden Sozialleistungen hatte jener erst zu einem späteren Zeitpunkt seine wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren. Damit sah sich der Beklagte einer Unterhaltsforderung ausgesetzt, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, dass der Beklagte bei seiner Inanspruchnahme bereits Rente bezogen hat. Maßgeblich ist allein, dass er nach der zwischenzeitlich eingetretenen wirtschaftlichen Selbständigkeit seines volljährigen Sohnes mit keiner weiteren Unterhaltspflicht für diesen zu rechnen brauchte und sein Vertrauen hierauf deswegen - wie beim Elternunterhalt - besonders schutzwürdig ist.


(2) Soweit es die Ehefrau des Beklagten anbelangt, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich auf den Familienselbstbehalt abgestellt. Letztlich hat es aber auf die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts und damit auf den dort für die Ehefrau eingestellten Selbstbehalt von 1.050 € Bezug genommen, der den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle für den Elternunterhalt entnommen ist.

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die durch die gemeinsame Haushaltsführung auf Seiten des Beklagten eintretenden Ersparnisse nicht berücksichtigt, verkennt sie, dass der Haushaltsersparnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten Rechnung getragen wird.


c) Dass das Berufungsgericht nach alledem aufgrund der von der Revision im Übrigen nicht angegriffenen Feststellungen zur Leistungsunfähigkeit des Beklagten gelangt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.


Danach verfügen die Eheleute über ein Gesamteinkommen von rund 2.088 € (Beklagter 1.603 € und Ehefrau 485 €). Damit ergibt sich - einschließlich des bereinigten Wohnvorteils - ein Gesamteinkommen von rund 2.306 €

 

Nach Abzug des Familienselbstbehalts von 2.450 € bleibt ein negativer Betrag in Höhe von rund 144 €, weshalb es an der Leistungsfähigkeit des Beklagten fehlt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 






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